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Channel: Kommentare zu: Wie aus Rechten Privilegien werden
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Von: Jazz

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Dies ausdrücklich auch dann, wenn ein Elternteil dagegen ist. Schließlich soll das Kind nach der Trennung weder auf Mutter noch auf Vater verzichten. Was in der Praxis eher heißt: Jedes Elternteil sichert sich einen Anspruch auf 50 Prozent des Nachwuchses.

In der Urteilsbegründung reiht sich ein Paradoxon ans andere. So dürfe das Wechselmodell gerichtlich den klagenden Eltern verordnet werden – wer aber pendeln soll, ist das Kind. Schließlich haben die Erwachsenen gern einen festen Lebensmittelpunkt. Wer zwischen zwei Wohnorten hin- und herzieht, fühlt sich schon mal gestresst. Also lieber den Kleinsten ein Dauerkofferpacken inklusive Kuscheltier, Fussballtrikot und Hausaufgaben zumuten.

Trotz der recht einsichtigen Tatsache, dass das Pendeln den Kindern viel abverlangt und nicht jedem gut bekommt, wird das in manchen Ländern beliebte Zwei-Zuhause-Modell auch in Deutschland zunehmend idealisiert. Schließlich bietet es manchem Kind das, was den Nachteil des Kofferpackens überwiegt: eine intensive Alltagszeit mit jedem Elternteil. Aber auch vor dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hat nicht einmal der ärgste Kritiker verlangt, dass das Wechselmodell verboten werden sollte. Wo die Umstände stimmen und sich die Eltern einig sind, kann es, den Trennungsumständen entsprechend, nichts Schöneres geben.

Anders ist es, wenn die Eltern zerstritten sind – und durch das Wechselprinzip bis in die kleinste Alltagsabstimmung gerichtlich aneinandergekettet werden. Die Konsequenzen müssen auch die BGH-Richter vor Augen gehabt haben, als sie in der Urteilsbegründung anmerkten, die Verordnung diene nur dann dem Kindeswohl, wenn die Eltern friedlich kooperieren und kommunizieren können.

Dies lässt sich aber selten von Menschen behaupten, die gerade miteinander vor Gericht streiten. Auch die richterliche Ergänzung, der Wille des Kindes müsse bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wird im gleichen Text konterkariert: Man wisse ja, dass Kinder zerstrittener Eltern durch den „Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte“ geraten. So begründet das Urteil selbst, warum man einen Wunschzustand nicht gerichtlich erzwingen kann – und lässt die juristischen Zwangsinstrumente dennoch zu. Man wird ja noch träumen dürfen.

Noch schöner wäre es demnach, Mütter und Väter würden sich überhaupt nicht trennen. Vielleicht könnte in einem weiteren Urteil festgelegt werden, dass Eltern auch dann zum Weiterführen der Paarbeziehung verpflichtet werden, wenn einer von ihnen nicht mehr will. Es reicht ja, wenn der Zurückgewiesene die Zweisamkeit einklagt – sofern beide „Kooperationsbereitschaft“ zeigen.


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